Nachrichtenlose Vermögen


Seit dem 1. Januar 2015 gelten in der Schweiz neue Regelungen betreffend der Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Banken. Neu sind insbesondere Art. 37m des Bankengesetzes und Art. 45ff. der Bankenverordnung sowie die Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung über die Behandlung kontakt- und nachrichtenloser Vermögenswerte bei Schweizer Banken, die die Vermeidung der Kontaktlosigkeit bezwecken und die neue Gesetzgebung konkretisieren. Die neuen Regelungen sehen die Ablieferung von seit mindestens 60 Jahren kontaktlosen Vermögenswerten an den Staat vor.

 
Sie finden sämtliche Informationen in der Broschüre "Nachrichtenlose Vermögen".